Korporationsordnung


Kanton Basel-Stadt, SG: Gemeinderecht / Sonderdruck


Reglement über die Organisation der Bürgerkorporation Kleinhüningen

(Korporationsordnung)

Vom 20. Februar 1990



Der Bürgerrat der Stadt Basel, gestützt auf Ziff. 2 der Vereinbarung über die Verschmelzung der Bürgergemeinden Basel und Kleinhüningen vom 15. Oktober 19061), § 21 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 19842) und § 34 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 19853), erlässt folgendes Reglement über die Orga-nisation der Bürgerkorporation Kleinhüningen (Korporationsordnung):




I. WESEN UND ZWECK


§ 1. Als Zeugin der früheren Gemeinde Kleinhüningen fördert die Bürgerkorporation Kleinhüningen in ihrer überkommenen Form einen aktiven Bürgersinn und ein Bewusstsein der Verantwortlichkeit für Basel. Sie unterstützt die auf das Gedeihen des städtischen Gemeinwesens, insbesondere des Quartiers Kleinhüningen, gerichteten Tätigkeiten, und sie pflegt die Geselligkeit.

2 Sie ist entstanden kraft Ziff. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bürgerrat Basel und dem Bürgerrat Kleinhüningen betreffend die Verschmelzung der Bürgergemeinden Basel und Kleinhüningen vom 15. Oktober 1906.

3 Sie ist gemäss dieser Vereinbarung mit einem Kapital von Fr. 60000.-(sechzigtausend Franken) dotiert worden, welches bei der Verschmelzung der beiden Gemeinden aus dem Bürgergut der Gemeinde Kleinhüningen ausgeschieden wurde.

4 Der Ertrag dieses Kapitals soll zu gemeinnützigen Zwecken und zu einer alljährlichen Zusammenkunft der Mitglieder verwendet werden. Das Kapital soll möglichst ungeschmälert erhalten bleiben.




II. MITGLIEDSCHAFT



Aufnahme


§ 2. Anspruch auf Aufnahme in die Bürgerkorporation hat jeder männliche und wohlbeleumdete Bürger der Stadt Basel, der das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und nicht entmündigt ist und der ausserdem

a. seit mindestens zwei Jahren im ehemaligen Gemeindebezirk Kleinhüningen wohnt oder

b. seinen Wohnsitz ausserhalb des Gemeindebezirkes hat, jedoch in direkter Linie im Mannesstamm von einem Mitglied des Grundstockes, wie er in § 21 umschrieben ist, abstammt.


Diese Bedingungen müssen bereits bei der Anmeldung erfüllt sein.


a. BaB 171.300.

b. SG 170.100.

c. BaB 111.100.


2 Mindestens zweijähriger Grundbesitz im Gemeindebezirk kann dem Wohnsitz daselbst gleichgesetzt werden, wenn dieser von persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung ist und der Grundeigentümer im Kanton Basel-Stadt wohnt; dasselbe gilt, bei Wohnsitz im Kanton Basel - Stadt, für einen, eine Verbundenheit mit dem Gemeindebezirk schaffenden, beruflichen Mittelpunkt.

3 Der ehemalige Gemeindebezirk Kleinhüningen umfasst den rechtsrheinischen Teil der Stadt Basel gemäss Plan4), das heisst nördlich der Linie Ackerstrasse (exklusive) - Kleinhüningerstrasse 137/142, Gärtnerstrasse 69 und jeweils höhere Hausnummern - Tramdepot - Wiesen-strasse 43 und jeweils höhere Hausnummern - Kreuzung Hochbergerstrasse/Höhenstrasse - Ecke der Landesgrenze.

4 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftliches Gesuch des Bewerbers hin, das an den Meister oder an den Schreiber zu richten ist.

5 Für die Aufnahme ist eine Gebühr von höchstens Fr. 200.- an die Korporationskasse zu entrichten; weitere finanzielle Leistungen dürfen für die Aufnahme nicht verlangt werden.



Austritt

§ 3. Der Austritt aus der Korporation ist schriftlich an den Meister oder an den Schreiber zu richten.

2 Der Austritt wird auf Ende des dritten Monats nach Eingang des Austrittschreibens wirksam.


Streichung

§ 4. Mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Aufnahme nach § 2 erlischt die Mitgliedschaft.

2 Der Vorstand kann jedoch bei Entmündigung oder Wegfall des Wohnsitzes im ehemaligen Gemeindebezirk Ausnahmen bewilligen, wenn ein Härtefall vorliegt; diese Bewilligung kann widerrufen werden.

3 Gesellschaftsbrüder, bei denen die Voraussetzungen für die Aufnahme nach § 2 weggefallen sind und die sich innert Jahresfrist seit dem Wegfall beim Meister oder Schreiber abmelden, haben Anspruch auf sofortige und unentgeltliche Wiederaufnahme, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 wieder erfüllen.

4 Gesellschaftsbrüder, die sich nicht oder verspätet abmelden, werden aus den Mitgliederlisten gestrichen und bei Wiederanmeldung als Neueintretende behandelt.



d. § 2 Abs. 3: Dieser Plan wird hier nicht abgedruckt; er kann beim Bürgerratsschreiber (Stadthaus) eingesehen werden (Fussnote ist Bestandteil dieses Erlasses).




III. RECHTE UND PFLICHTEN DER GESELLSCHAFTSBRÜDER


Stimm- und Wahlrecht

§ 5. Jeder Gesellschaftsbruder ist teilnahmeberechtigt an den Versammlungen der Korporation und hat dort Stimm- und Wahlrecht.

2 Jeder Gesellschaftsbruder, der in direkter Linie im Mannesstamm von einem Mitglied des Grundstockes abstammt und jeder im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Gesellschaftsbruder ist in den Vorstand wählbar; doch dürfen Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie und Brüder nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

3 Ein Vorgesetzter, für den die vorstehenden Wahlvoraussetzungen nicht mehr zutreffen, muss spätestens auf Ende seiner laufenden Amtsperiode aus dem Vorstand ausscheiden.


Einberufung der Korporationsversammlung

§ 6. Zur Behandlung der vorliegenden Geschäfte beruft der Meister oder der Vorstand Versammlungen der Gesellschaftsbrüder ein.

2 Eine Korporationsversammlung ist binnen drei Monaten auch durchzuführen, wenn ein Zehntel der Gesellschaftsbrüder dies unter Angaben der Verhandlungsgegenstände unterschriftlich verlangt.

3 Zu Korporationsversammlungen werden die Gesellschaftsbrüder unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände mittels persönlicher Zutrittskarten eingeladen.

4 Sendungen an die letzte dem Meister oder Schreiber der Korporation bekanntgegebene Adresse gelten als richtig zugestellt.


Leitung der Korporationsversammlung

§ 7. Die Korporationsversammlung wird vom Meister oder im Falle seiner Verhinderung vom Statthalter geleitet.

2 Die Versammlung kann indessen in offener Abstimmung und mit einfachem Mehr für die ganze Versammlung oder für einzelne Geschäfte einen Tagespräsidenten wählen.


Abstimmungen

§ 8. Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht die Korporationsversammlung mit einfachem Mehr schriftliche Abstimmung beschliesst; in diesem Fall gelten für die Auszählung der Stimmen die Vorschriften von § 9 betreffend Wahlen.

2 Der Vorsitzende, der als Gesellschaftsbruder ebenfalls stimmberechtigt ist, gibt im Falle der Stimmengleichheit den Stichentscheid.


Wahlen

§ 9. Die Wahlen werden geheim durchgeführt; vorbehalten bleibt § 10.

2 Der Vorsitzende schlägt der Versammlung die Stimmenzähler und einen Schreiber vor; werden aus der Mitte der Versammlung dafür andere Gesellschaftsbrüder vorgeschlagen, so bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung.

3 Die Stimmenzähler teilen die Wahlzettel aus, ziehen sie nach Ausfüllung durch die Gesellschaftsbrüder wieder ein und zählen sie.

4 Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht, wobei ungültige Stimmen und leere Stimmzettel bei der Berechnung des absoluten Mehr von der Gesamtzahl der eingegangenen Stimmzettel abgezogen werden.

5 Ergibt der erste Wahlgang kein absolutes Mehr, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem nur wählbar ist, wer im ersten Wahlgang Stimmen erhalten hat.

6 Wird auch im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem wählbar ist, wer auch im zweiten Wahlgang wählbar war, und bei dem das relative Mehr, bei Stimmengleichheit das Los, entscheidet.

7 Mehrere gleichartige Wahlen, insbesondere die Wahl mehrerer Vorgesetzter, müssen zusammen vorgenommen werden. Das absolute Mehr wird dann ermittelt aus der Zahl der Stimmzettel, die wenigstens den Namen eines Wählbaren enthalten. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Personen zu wählen sind, so werden die am Schluss überschiessenden nicht gezählt. Der gleiche Name wird nur einmal gezählt. Sollten mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr erreichen, so entscheidet unter diesen das relative Mehr oder bei Stimmengleichheit das Los.

8 Die ganze Wahlhandlung wird im Korporationsprotokoll festgehalten, vom Vorsitzenden und den Stimmenzählern unterschrieben, und das Ergebnis ist innert zehn Tagen dem Bürgerrat unter Angabe der jeweiligen Amtsdauer der Gewählten zu melden.


Offene Wahl

§ 10. Wenn nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen sind, als gewählt werden können, kann die Korporationsversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen offene Wahl beschliessen.

2 Bei offener Wahl ist über jeden Kandidaten einzeln abzustimmen; im übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften von § 9.


IV. VORSTAND


Wahl und Grösse

§ 11. Die Gesellschaftsbrüder wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand, bestehend aus sieben Vorgesetzten, und daraus den Meister.


Amtsdauer

§ 12. Die Amtsdauer des Meisters und der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt sechs Jahre.

2 Alle drei Jahre, jeweils im März, finden Erneuerungswahlen statt für die im Austritt befindlichen vier bzw. drei Vorgesetzten.

3 Ersatzwahlen finden anlässlich sonstiger Korporationsversammlungen statt, jedenfalls aber, wenn der Meister ausgefallen ist oder wenn der Vorstand nur noch fünf Vorgesetzte zählt; bei Ersatzwahlen tritt der Gewählte in die Amtsdauer seines Vorgängers ein. Dabei gilt für den Gewählten mit der geringsten Stimmenzahl die kürzeste Amtsdauer; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

§ 13. Der Meister führt den Vorsitz in der Korporationsversammlung und im Vorstand und leitet die Geschäfte der Korporation und des Vorstandes.

2 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Statthalter, der bei Verhinderung des Meisters oder bei dessen Ausscheiden bis zur Ersatzwahl dessen Aufgaben erfüllt.

3 Weiter wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Seckelmeister, einen Schreiber und nach Bedarf weitere Amtsträger und umschreibt deren Pflichten.


Aufgaben des Gesamtvorstandes

§ 14. Der Vorstand hat die Interessen der Korporation zu wahren und ihre Geschäfte zu führen.

2 Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Korporationsvermögens und die Genehmigung der Jahresrechnung zuhanden des Bürgerrates; er entscheidet über die Verwendung der Einkünfte, insbesondere zugunsten gemeinnütziger, wohltätiger, gewerblicher, geselliger und sonstiger bürgerlicher Zwecke.


Vorstandssitzungen

§ 15. Der Meister beruft Vorstandssitzungen ein, wenn es die Geschäfte erfordern.

2 Zu einer Vorstandssitzung ist auch zu laden, wenn drei Vorgesetzte dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände unterschriftlich verlangen.

3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Vorgesetzte anwesend sind.

4 Abstimmungen erfolgen offen und mit einfachem Mehr; der Vorsitzende, der ebenfalls stimmberechtigt ist, gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.


Rücktritt eines Vorgesetzten

§ 16. Will der Meister oder ein anderer Vorgesetzter vor Ablauf seiner Amtsdauer zurücktreten, so hat er dies dem Vorstand nach Möglichkeit wenigstens drei Monate zum voraus anzuzeigen.



IV. AUFSICHT DURCH DEN BÜRGERRAT


Vermögensverwaltung

§ 17. Das Vermögen der Korporation ist gemäss besonderem Reglement des Bürgerrates zu verwalten.

2 Spätestens bis 15. März ist die Rechnung für das vorangegangene Jahr dem Bürgerrat einzureichen, der die Vermögensverwaltung prüft, nötig erscheinende Aufschlüsse einholt und die Vermögensverwaltung genehmigt, wenn er sie für richtig erachtet, oder sonst erforderliche Beschlüsse fasst.

3 Erwerb und Verkauf von Liegenschaften, deren Verpfändung und Belastung mit Baurechten sowie die Verwendung von Vermögenswerten für Neubauten und grössere Umbauten oder für andere Unternehmungen bedürfen ausser der Zustimmung der Korporationsversammlung auch der Genehmigung durch den Bürgerrat.

4 Ausserdem unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat Veräusserung und Verpfän-dung von Altertümern, Dokumenten, Kunst- und Wertgegenständen.


Ergänzung dieser Korporationsordnung

§ 18. Die Korporationsversammlung kann mit einfachem Mehr diese Korporationsordnung ergänzen.

2 Beschlüsse über solche Ergänzungen und über deren Aufhebung unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat und treten erst mit dieser Genehmigung in Kraft.

3 Die Genehmigung darf nur wegen Rechtswidrigkeit oder offensichtlicher Unangemessenheit verweigert werden.


Rekurs an den Bürgerrat

§ 19. Gegen Beschlüsse der Korporationsversammlung oder des Vorstandes kann jeder Gesellschaftsbruder wegen Rechtswidrigkeit oder offensichtlicher Unangemessenheit Rekurs an den Bürgerrat einreichen.

2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz).



VI. EINFÜHRUNGS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN


Inkrafttreten

§ 20. Dieses Reglement wird am 1. Juli 1990 wirksam.

2 Mit dem Wirksamwerden dieses Reglements ist der Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend Organisation der Bürgerkorporation Kleinhüningen vom 18. Juni 1908 aufgehoben.

3 Die aufgrund des bisherigen Rechts gewählten Vorgesetzten, welche die Wahlvoraussetzungen nach

§ 5 Abs. 2 dieses Reglements nicht erfüllen, können in Abweichung von § 5 Abs. 3 noch für eine Amtsdauer, die nach dem Wirksamwerden dieser Korporationsordnung beginnt, gewählt werden.


Grundstock

§ 21. Der in § 2 Abs. 1 Iit. b genannte Grundstock setzt sich zusammen aus denjenigen Kleinhüninger Bürgern, die sich gemäss Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend die Organisation der Bürgerkorporation Kleinhüningen vom 18. Juni 1908, § 17, gültig in die bei der Bürgerratskanzlei Basel aufgelegte Mitgliederliste eingetragen haben.

2 Wer in direkter Linie im Mannesstamm von einem Mitglied des Grundstockes abstammt, hat für die Aufnahme keine Gebühr zu entrichten.





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